Satzung der Narrenzunft Erbisreuter Dorfnarren e.V.

(im nachfolgenden „Narrenzunft" genannt) 

I. Allgemeines Datum 13.11.2015 

§1. Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Erbisreuter Dorfnarren e.V." und hat seinen Sitz in Erbisreute. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen. 

§2. Wirkung und Gemeinnützigkeit des Vereins 

a) Die Narrenzunft mit Sitz in Erbisreute verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

b) Zweck der Körperschaft (Narrenzunft) ist Erhaltung, Förderung und Durchführung des Brauchtums der Fasnet in Erbisreuteund Gemeinde. 

c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung der Schwäbisch-Alemannischen Straßenfasnet mit Veranstaltungen und Umzügen, die zur Pflege des Brauchtums abgehalten werden. 

d) Die Körperschaft (Narrenzunft) ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

e) Mittel der Körperschaft (Narrenzunft) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft (Narrenzunft). 

f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (Narrenzunft) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 

§3. Vergütungen/ Haftung 

a) Auslagen und Aufwendungen können nach Beschluss des Zunftrates erstattet werden. 

b) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

c) Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen. 

d) Alle weiteren Vereinsämter werden ebenfalls ehrenamtlich ausgeübt. 

e) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nur mit den fälligen Beiträgen, Gebühren und Umlagen haftbar. Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden. 

Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt. 

§4. Geschäfts- und Rechnungsjahr 

Das Geschäftsjahr der Narrenzunft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 

II. Mitgliedschaft 

§5. Erwerb der Mitgliedschaft 

a) Mitglied der Narrenzunft kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es gibt aktive und passive Mitglieder. 

b) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gestellt. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. 

c) Der Zunftrat entscheidet über die Aufnahme aufgrund des Beitrittsantrages. Dieser kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 

d) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung durch den Zunftrat und der Bezahlung des ersten Beitrages. 

e) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Den Mitgliedsbeitrag legt der Zunftrat fest. Er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Jugendliche unter 18 Jahren sind Beitrags befreit. 

§6. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

a) Jedes Mitglied muss sich um die Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele einsetzen. 

b) Alle Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen und Umzügen der Zunft teilzunehmen, sofern hierbei keine anderen rechtlichen Vorschriften verletzt werden, 

c) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen der Narrenzunft teilzunehmen und soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anträge zur Beschlussfassung einzureichen, sowie bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben. 

d) Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und einer zweijährigen aktiven Mitgliedschaft in den Zunftrat wählbar. 

e) Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und die Ordnungen der Narrenzunft, sowie die von den Organen im Rahmen ihrer Befugnisse gefassten Beschlüsse zu beachten. 

f) Aktive Mitglieder müssen sich im Häs und unter der Maske so benehmen, dass gegen die Narrenzunft keine Beschwerden erhoben werden können. Jede grob fahrlässig verursachte Schäden muss derjenige selbst tragen, der ihn verursacht hat. Das Mitglied muss damit rechnen nach § 9 der Satzung behandelt zu werden. 

g) Ausgeliehenes Zunfteigentum muss der Narrenzunft unverzüglich bei der dafür bestimmten Person wieder ordnungsgemäß abgegeben werden. Jeder entstandene Schaden ist vom Schädiger zu ersetzen. 

h) Ausscheidende Mitglieder haben das in ihrem Besitz befindliche Zunfteigentum unverzüglich der Narrenzunft zurückzugeben. 

i) Das Vorkaufsrecht der Häser liegt bei der Narrenzunft. 

§7. Ehrenmitglieder/ Ehrenzunftmeister 

a) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder nicht der Narrenzunft angehörende Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Narrenzunft erworben haben, bzw. die geeignet sind die Interessen und das Brauchtum der Narrenzunft zu fördern, ernannt werden. Dies beschließt der Zunftrat. 

b) Ein Ehrenzunftmeister darf nur vom Zunftrat bestimmt werden und hat das Recht, das Zunftratshäs zu immer tragen. 

§8. Die Mitgliedschaft endet durch 

a) freiwilligen Austritt; der Austritt ist nur auf Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung zum Ablauf des alten Geschäftsjahres möglich. 

b) Ausschluss gemäß § 10 

c) Ableben 

d) Auflösung der Narrenzunft 

§9. Verwarnungen 

Der Zunftrat kann Verwarnungen wegen groben und wiederholten Verstößen gegen Zweck, Satzung und Ordnungen der Narrenzunft aussprechen. 

Maßnahmen: 

- mündliche Ermahnung durch ein Zunftratsmitglied 

- schriftliche Verwarnung mit Angabe von Gründen durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Zunftrates 

- befristete Veranstaltungssperre durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Zunftrates, dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Bei Nichtbeachtung aller Maßnahmen durch das Mitglied ist § 10 anzuwenden. 

§10. Ausschluss 

a) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Zunftrates bei: 

- zunftschädigendem Verhalten nach § 6. 

- groben und wiederholten Verstößen gegen Zwecke und Satzung der Narrenzunft. 

- sonstigem wichtigen Grund ( nicht bezahlten Forderungen). 

b) Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist keine Anhörung durch den Zunftrat notwendig. 

III. Organe der Narrenzunft 

§11. Organe der Narrenzunft sind 

a) Vorstandschaft 

b) Zunftrat

c) Ehrenzunftmeister 

d) Mitgliederversammlung 

§12. Mitgliederversammlungen 

a) Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich mindestens einmal an einem vom Zunftrat bestimmten Ort und Termin, jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens im Juni zusammen. In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied des Vereins, ausgenommen Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahre, ein Stimmrecht. 

b) Die Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage vor Abhaltung durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. 

Sind Anträge zur Satzungsänderung gestellt, müssen die Mitglieder in geeigneter Weise über den zu ändernden Paragraphen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung informiert werden. 

c) Der Mitgliederversammlung obliegt 

- Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Zunftmeister 

- Bericht des Schriftführers 

- Kassenbericht durch den Kassier 

- Bericht über Kassenprüfung 

- Entlastung des Zunftrates und des Kassiers 

- Neuwahlen des Zunftmeisters und des Zunftrates, sofern sie satzungsgemäß 

anstehen 

- Wahl der zwei Kassenprüfer 

- Behandlung von Anträgen der Mitglieder 

- Verschiedenes 

- Satzungsänderungen 

- Auflösung 

d) Die Mitgliederversammlung beschließt nur über Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. 

e) Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Anträge müssen von mind. 5 % der Mitgliedern unterzeichnet sein. 

f) Beschlussfähigkeit besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; ausgenommen sind Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung für die eine einfache Mehrheit erforderlich ist. 

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nicht anfechtbar. 

g) Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können mit einer Mindestquote von 20% eine geheime Wahl beschließen. 

h) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mind. 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zweckes oder des Grundes schriftlich einreichen, oder der Zunftrat dies bei einfacher Mehrheit beschließt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen. 

i) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen und die Beschlüsse vom Zunftmeister und Protokollführer zu beurkunden. 

§13 Der Zunftrat

a) Der Zunftrat besteht aus mindestens 11 Mitgliedern der Narrenzunft. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: 

1) Zunftmeister 

2) Vizezunftmeister 

3) Kassier 

4) Vizekassier 

5) Schriftführer 

6) Zunftkämmerer 

7) Maskenmeister 

8) Vizemaskenmeister 

9) Gruppenführer 

10) Vizegruppenführer 

11) Pressewart 

b) Der Zunftmeister und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählte mit einfacher Mehrheit. 

c) Der Zunftrat wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. 

d) Der Zunftrat bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung durch die Mitgliederversammlung im Amt. Dabei ist zu beachten, dass es sich hier um einen abwechselnden Wahlmodus handelt, bei dem immer nur die Hälfte des amtierenden Zunftrates neu gewählt wird. 

e) Für die Wahl eines neuen Zunftmeisters ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, 

bei einer Wiederwahl reicht die relative Mehrheit. 

f) Die Zunfträte sind zur Übernahme bestimmter Aufgabengebiete verpflichtet für die sie die volle Verantwortung tragen. Diese regelt die Geschäftsordnung „Ordnung des Zunftrates der NZ Erbisreute e.V.".

g) Der Ehrenzunftmeister hat das recht an den Zunftratssitzungen teilzunehmen, er hat ebenfalls ein Stimmrecht wie jedes Zunftratsmitglied. 

h) Scheiden Mitglieder des Zunftrates vorzeitig aus, muss der Zunftrat ersatzweise bis zur nächsten fälligen Neuwahl Mitglieder in den Zunftrat aufnehmen, um die Funktionsfähigkeit des Zunftrates zu gewährleisten. Dies geschieht nach dem Nachrückverfahren, wobei der mit der nächsthöheren Stimmzahl gewählte an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt. Ersatzweise aufgenommene Zunfträte sind den anderen gleichgestellt. Scheiden während der Amtszeit mehr als 1/3 der gewählten Zunftratsmitglieder vorzeitig aus, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt Neuwahlen durchzuführen. 

i) Der Zunftrat kann weitere Ordnungen (Geschäftsordnung bzw. Umzugsordnung, Häsordnung usw.) erlassen. 

j) Der Zunftmeister führt den Vorsitz im Zunftrat und beruft diesen ein. 

Er muss ihn einberufen, wenn mehr als 1/3 der Zunftratsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes bei ihm beantragen. 

§14. Der Vorstand 

a) Der Vorstand besteht aus dem Zunftmeister, Vize-Zunftmeister, Kassier, Schriftführer und Ehrenzunftmeister. 

Vorstand i.S. von § 26 BGB sind der Zunftmeister und der Vize-Zunftmeister. Diese vertreten die Narrenzunft Erbisreuter Dorfnarren e.V. je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. 

b) Der Vorstand wird ermächtigt Änderungen die das Registergericht oder das Finanzamt fordert vorzunehmen. 

c) Scheiden der Zunftmeister und der Vize-Zunftmeister vorzeitig aus, tritt der Ehrenzunftmeister an die Stelle des Vorstandes und hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Zunftmeisters und Vize-Zunftmeisters einzuberufen. 

§15. Kassenprüfer 

a) Die zwei Kassenprüfer haben die Aufgabe vor der Mitgliederversammlung die Kasse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 

b) Die Kassenprüfer werden ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Dies geschieht im gleichen Turnus wie die Wahl des Kassiers. 

c) Sie dürfen kein Amt im Vorstand sowie im Zunftrat innehaben. 

IV. Sonstiges 

§16. Zunftvermögen 

a) Über das Zunftvermögen (Ausnahme § 14 c) kann nur der Vorstand mit Beschluss des Zunftrates verfügen. Es steht nur dem in § 2 aufgeführten Zweck zur Verfügung. 

b) Das Zunftvermögen wird vom Kassier verwaltet. 

Masken, Kostüme, Häs, Dekorationen und Gerätschaften sowie Materialen die zum Tagesgeschäft benötigt werden sind hiervon ausgenommen. Die Verwaltung und ordnungsgemäße Behandlung ist an ein Zunftratsmitglied zu übertragen. Näheres regelt die „Ordnung des Zunftrates der NZ Erbisreute e.V." 

§17. Auflösung der Narrenzunft 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft (Narrenzunft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft (Narrenzunft) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erhaltung des Brauchtums der schwäbisch-alemannischen Fasnet in Erbisreute. 

§18. Ergänzend zu dieser Satzung erlässt die Narrenzunft verschiedene Ordnungen. 

Keine dieser Ordnungen darf in ihrem Inhalt von dieser Satzung abweichen. Die Ordnungen werden vom Zunftrat mit einfacher Mehrheit bestätigt. 

§19. Sonstige Bestimmungen 

a) Sofern in dieser Satzung nicht anderes bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB §§ 21 -79. 

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Ravensburg. 

§20. Inkrafttreten 

Vorstehende „Satzung der Narrenzunft Erbisreuter Dorfnarren e.V." wurde von der Mitgliederversammlung am 14.11.2014 beschlossen. Gleichzeitig wird die Satzung vorn 

12 -03 -2003 mit allen Ergänzungen außer Kraft gesetzt. Sie tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. 

Erbisreute, 13.11.2015 

Zunftmeister Vize-Zunftmeister